§ 391 Zuständiges Gericht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 06.06.1967 – 2 BvR 375/60, 2 BvR 53/60, 2 BvR 18/65 · Strafgewalt der FinanzämterZitiert von 3
- BVerfG, 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßtZitiert von 117
- BGH, 13.09.2011 – 3 StR 196/11Revision in Strafsachen: Revisionrüge der Verhandlung vor einem unzuständigen Gericht trotz einer Verständigung über das Verfahrensergebnis; beachtlicher Rechtsfehler bei Verkennung der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer; Sonderzuständigkeit bei Zusammentreffen weiterer Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung und BetäubungsmitteldeliktenZitiert von 3
- BFH, 15.06.2001 – VII B 11/00Zitiert von 11
- BFH, 22.06.1995 – IV R 26/94Zitiert von 5
- LG Hildesheim, 18.02.2010 – 25 KLs 5101 Js 76196/06
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 10.09.2008 – 13 K 1915/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 391 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/391#abs-1 (1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/391#abs-2 (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/391#abs-3 (3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/391#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.